Direktversicherung
Die Direktversicherung war bis zum 31.12.2004 hauptsächlich bei besserverdienenden Arbeitnehmern, als sehr gute Variante der betrieblichen Altersversorgung bekannt. Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005, wurde die Direktversicherung mit den Durchführungswegen Pensionskasse und -fonds steuer- und sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Seither ist es für jeden Arbeitnehmer möglich, jährlich einen Betrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) in eine Direktversicherung einzuzahlen (p.a. 2.592 €). Der so nach § 3 Nr. 63 EStG umgewandelte Beitrag wird steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt.
Zusätzlich kann ein Betrag von 1.800,- € jährlich steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei, in die Versorgung einfließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass noch keine Direktversicherung nach § 40b EStG - also vor dem 01.01.2005 - bestand!
Der Durchführungsweg Direktversicherung ist jedoch sowohl in seiner jetzigen Form (nach § 3 Nr. 63 EStG), als auch immer noch nach dem § 40b EStG hochinteressant.
So kann z.B. ein Arbeitnehmer bei dem Erhalt einer Abfindung weiterhin nach dem so genannten Vervielfältiger eine Einmaleinzahlung vornehmen. Die Auszahlung kann nach wie vor als Kapital steuerfrei, oder als Rente mit dem Ertragsanteil versteuert, erfolgen.