pauschaldotierte U-Kasse

DAS MODELL
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse gehört zu den ältesten Formen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Nachdem dieses Modell zu steuerlichen Zwecken missbraucht wurde, reagierte der Gesetzgeber und änderte 1934 das Körperschaftssteuergesetz.

Grundsätzlich kommt jede Zusage auf eine Betriebsrente vom Unternehmen, dieses hat auch für die Erfüllung des Versprechens einzustehen (§ 1 (1) Satz 3 BetrAVG).

Die grundsätzlichen Verhältnisse in einer Zusage über eine Unterstützungskasse sind hier skizziert.

skizze-unterstuetzungskasse

Die etwa 5.000 Unterstützungskassen in Deutschland sind nahezu ausschließlich in der Form eines eingetragenen Vereins gegründet.

Die Unterstützungskasse kann freiwillige Zuwendungen vom (Träger-)Unternehmen erhalten. Diese wird die Kasse anlegen und für die späteren Versorgungsleistungen aufwenden. Reicht das Geld der Kasse nicht für die Erbringung der Leistungen aus, so wird das Trägerunternehmen entweder weitere Mittel an die Kasse erbringen oder selbst in die Einstandspflicht kommen.

Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter hat zwar keinen Rechtsanspruch gegen die Kasse, wohl aber einen subsidiären Anspruch gegen das Unternehmen.

ANLAGE DES KASSENVERMÖGENS
Grundsätzlich ist in der pauschaldotierten Unterstützungskasse die Anlage der Kassengelder frei. Die Kasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und hat dementsprechend keine direkten Vorgaben in der Kassenanlage zu beachten. Wegen der Freiheit in der Geldanlage, kann die Unterstützungskasse z.B. das Vermögen ganz oder teilweise als Kredit an das Trägerunternehmen vergeben. Die Unterstützungskasse erhält dafür vom Unternehmen einen angemessenen Zins, der sich am Vergleich für Geschäfte unter Fremden orientiert.


GUV – BETRIEBSAUSGABENABZUG DER ZUWENDUNGEN
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse sind die Möglichkeiten zum steuerlich wirksamen Aufwand eingeschränkt.
Die typische Form einer Unterstützungskasse, es sollen lebenslange Leistungen an die Versorgungsberechtigten erbracht werden.
In diesem Fall können für einen Anwärter jährlich bis zu 25% der versprochenen Jahresrente steuerlich wirksam an die Unterstützungskasse zugewendet werden.

500,-- € mtl. x 12 Monate x 25% = 1.500,-- €

Die Möglichkeit dieser jährlichen Zuwendung (Dotierung) wird durch eine zweite Grenze nochmals eingeschränkt.
Das Kassenvermögen darf für einen Anwärter höchstens das 2-fache der Jahresrente betragen.

500,-- € mtl. x 12 Monate x 200% = 12.000,-- €

Wird diese Grenze überschritten, dann sind in der Anwartschaftsphase keine weiteren Zuwendungen möglich.

Es können somit maximal 8 x 25% = 200% einer zugesagten Jahresrente an die Unterstützungskasse zugewendet werden; durch die anfallenden Zinsen wird in der Praxis die Gesamtdotierungsmöglichkeit eingeschränkt.
Sowohl die Dotierungen als auch die Zinsen sind als steuerlich wirksame Betriebsausgaben anzusehen. Für die Zinsen gilt dies auch, wenn die Kasse bereits überdotiert ist.

Dieses Kapital reicht in der Anwartschaftsphase nicht aus um die zugesagten Leistungen vom Unternehmen auszufinanzieren – deshalb wird diese Form der Unterstützungskasse auch Reservepolster-Unterstützungskasse genannt.

DOTIERUNG IM LEISTUNGSFALL
Geht dieser Mitarbeiter mit 65 in den Ruhestand, so kann das Unternehmen zu Beginn der Rentenphase erneut eine Zuwendung tätigen.
Zur exakten Berechnung der restlichen Dotierungshöhe dient der im Einkommenssteuergesetz befindliche Vervielfältiger.

Für einen 65-jährigen Mann ist der Vervielfältiger = 11

500,-- € mtl. Rente x 12 Monate x 11 = 66.000,-- €.

In der Praxis kann nun ggf. die Differenz vom bereits vorhandenen Kassenvermögen zum zulässigen Kassenvermögen einmalig steuerlich zugewendet werden.

Treffen alle Faktoren positiv zu, so kann dieses Modell im Einzelfall eine interessante Alternative zur Liquiditätsschaffung bedeuten. In hoch fluktuierenden Unternehmen, z.B. Zeitarbeitsfirmen, Gaststättengewerbe, etc. ist dieses Modell oft anderen Durchführungswegen deutlich überlegen.
Der besondere Charme dieses Modells liegt in der Schaffung von steuerlich wirksamen Betriebsausgaben ohne vollständigen Liquiditätsabfluss. Dieses gilt besonders dann, wenn die Zuwendungen und die Zinszahlungen vom Unternehmen an die Unterstützungskasse vollständig als Kredit in das Unternehmen zurück fließen.

Diese Modelle sind also grundsätzlich nur für „gesunde“ Unternehmen geeignet!