rückgedeckte U-Kasse
Bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse wird die Zusage für die Arbeitnehmer, meist auf den zu zahlenden Beitrag in eine Rückdeckungsversicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) abgestellt (Beitragsorientierte Leistungszusage).
Viele Versicherungsunternehmen besitzen eine eigene Unterstützungskasse, die in der Rechtsform einer AG, vorwiegend jedoch als eingetragener Verein, operiert. Durch die Unter- stützungskasse wird die Verwaltung für den Arbeitgeber aus der Firma ausgelagert!
In diesem Unterstützungskassen e.V. wird der Arbeitgeber durch einen Aufnahmeantrag Mitglied. Er ist nun als Trägerunternehmen im Unterstützungskassen e.V. verzeichnet. Die Mitgliedsbeiträge werden unterschiedlich veranschlagt und belaufen sich im Allgemeinen zwischen 5 EUR und 50 EUR pro Jahr und zu versorgenden Mitarbeiter.
Die Versorgungsbeiträge werden sowohl bei der Finanzierung der Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung, als auch durch den Arbeitgeber von der Firma direkt an die Unterstützungskasse bezahlt. Die Beiträge stellen nach dem § 11 EStG keinen lohnsteuerlichen Zufluss an den Arbeitnehmer dar und sind deshalb steuerfrei. Für den Arbeitgeber sind die Beiträge nach dem § 4d EStG ebenso steuerwirksame Betriebsausgaben.
Bei der Entgeltumwandlung sind Beiträge von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG Rente (West)) sozialversicherungsfrei; Bei der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse sind die Beiträge in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei!
Die Unterstützungskasse e.V. schließt bei der Versicherungsgesellschaft über den Zahlbetrag einen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag ab und sagt im so genannten Leistungsplan dem Arbeitnehmer die ausgewiesenen garantierten Werte als Altersversorgungsleistungen zu.
Hinweis: Seit der Einführung des AltEinkG zum 01.01.2005 sind die Unterstützungskasse und die Pensionszusage die einzigsten Durchführungswege, in denen noch eine Kapitalzusage möglich ist.
Der Unterstützungskasse e.V. überweist im selben Umfang die Beiträge an die Lebensversicherungsgesellschaft; er tritt als Versicherungs- nehmer auf, der Arbeitnehmer als versicherte Person.
Durch die Übernahme der garantierten Versicherungswerte als Alters- leistungen, ist die Zusage selbst bei einem Rückgang der Überschuss- beteiligungen der Lebensversicherungsgesellschaften, immer ausfinanziert (kongruent rückgedeckt). Eine Einstandspflicht durch den Arbeitgeber wird durch dieses Konstrukt minimiert.
Die Auszahlung der Versorgungsleistungen wird durch den Unterstützungskassen e.V. übernommen, so dass die Verwaltung von Versorgungsverpflichtungen nicht vom Arbeitgeber übernommen werden muss und dieser somit entlastet wird.
Die Versorgung über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist beim PSVaG anzumelden und es müssen für die zugesagten Leistungen Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind vom Unternehmen zu begleichen.
Als Berechnungsgrundlage für den Jahresbeitrag gilt bei
Rentenzusagen: zugesagte Jahresrente x 5 x Beitragssatz
Kapitalzusagen: zugesagtes Kapital / 2 x Beitragssatz
Zu empfehlen ist eine Zusage als Kapitalleistung, da der Beitrag zum PSVaG bei vergleichbarem Versorgungsbeitrag geringer ist. Außerdem ist durch die Kapitalabfindung an den Versorgungsberechtigten, das Unternehmen aus den Verpflichtungen entlassen; ein Beitrag an den PSVaG wird dann ebenfalls nicht mehr fällig.